User talk:Nairem

From Wikimedia Commons, the free media repository
Jump to navigation Jump to search

Bildrechte Annaberger Bergaltar[edit]

Sehr geehrter Nairem Sie haben in Wikimedia ein hochauflösendes Foto vom Annaberger Bergaltar veröffentlicht. Grundsätzlich sind Veröffentlichungen aus dem Innenraum unserer Kirche genehmigungspflichtig. Dies hat zum Beispiel den Grund darin, dass eine Weiterverwendung nicht ohne weiteres möglich sein darf. Leider erfolgt durch Ihre Veröffentlichung eine beliebige Weiterverwendung (z.B. in Druckerzeugnissen). Verlage laden sich Ihr Foto herunter und veröffentlichen ohne jegliche Rücksprache mit uns oder mit Ihnen dieses Bild. Es gibt ja auch ein Recht des Fotografen am Foto(!) was gerade bei diesem Gemälde von Bedeutung ist, da es sich nur sehr schwer fotografieren lässt.) Haben Sie das Bild selbst fotografiert?

Laut den bestehenden Gesetzen ist zwar die nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildes möglich, aber genau hier besteht das Problem in Ihrer Veröffentlichung. Durch die Veröffentlichung in derart hoher Qualität schaffen Sie die Grundlage für eine gewerbliche Nutzung. Und diese ist nicht zulässig.

Wir möchten Sie daher bitten, das Bild aus Wikimedia zu entfernen. Gern können wir uns zu diesem Thema auch unterhalten, Sie erreichen mich per Mail unter Martin.Lange@evlks.de oder telefonisch 037334269926.

Unten stehend führe ich Ihnen noch die gesetzlichen Hintergründe auf.

Mit freundlichen Grüßen Martin Lange, Verw.ltr. Ev.-Luth. Kirchgemeinde Annaberg-Buchholz Kleine Kirchgasse 23 - 09456 Annaberg-Buchholz


___________________________________________________________________________________________

Informationen zu Veröffentlichungen von Aufnahmen aus dem Innenraum unserer Kirchen bzw. vom Inventar unserer Kirchen.

Die St. Annenkirche, die St. Katharinenkirche und die Bergkirche St. Marien in Annaberg-Buchholz sind immer wieder interessante und gern publizierte Kunstwerke. Viele Details laden ein, zu schauen und sich daran zu erfreuen. Die Erbauer haben zu Gottes Ehre und als Ort der Begegnung für die Gemeinde die Kirchen und das Inventar geschaffen. Die Kirchgemeinde hat die Aufgabe, dieses wertvolle Erbe zu schützen und zu bewahren. Dazu gehört auch, dass wir uns vorbehalten, Veröffentlichungen aus dem Innenraum unserer Kirche zu prüfen. Das ist nicht nur unser Recht, sondern wir sind auch durch die kirchlichen Regelungen dazu verpflichtet.

Auszug aus: Urheberrecht in den Kirchen der EKD - Eine Information für Kirchengemeinden, Pfarrer/innen, Kirchenmusiker/innen und Andere... Stand: 1. Dezember 2004 i.d. überarbeiteten Fassung vom 1. März 2006 Herausgeber: Kirchenamt der EKD, Referat für Urheberrecht, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover Stehen Kirchen als Werke der Baukunst unter freiem Himmel an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, ist alles das, was der Besucher von einem der Allgemeinheit frei zugänglichen Ort ohne besondere Hilfsmittel wahrnehmen kann, gemeinfrei (§ 59 UrhG). Das gilt vornehmlich für die Ansicht. Es dürfen hiervon z.B. Fotos gemacht werden. Was dagegen von der öffentlichen Straße aus nicht einsehbar ist, insbesondere Innenräume, unterfällt nicht der freien Wiedergabe. Aufnahmen in kirchlichen Innenräumen sind oftmals wegen der kunstvollen Altäre und sonstigen Kunstschätzen interessant. Hier ist die freie Wiedergabe ausgeschlossen. Das Fotografieren kann auch für den privaten Gebrauch verboten werden. Fotografien oder Filmaufnahmen in Innenräumen bedürfen der Genehmigung, die an eine Vergütung gebunden werden kann, insbesondere wenn eine über den privaten Gebrauch gehende Nutzung beabsichtigt ist. Darauf, ob die Nutzung kommerzielle oder ideelle Interessen verfolgt, kommt es nicht an. Werden Innenraumaufnahmen gemacht, die für die Produktion einer Postkarte oder eines Kalenders genutzt werden, empfiehlt es sich, einen Vertrag über den Umfang der Nutzung und die Höhe der Vergütung zu schließen. Werden Kunstwerke fotografiert, für die das Urheberrecht noch nicht verjährt ist, muss der Künstler oder die Künstlerin in die Vertragsgestaltung einbezogen werden.

Wir verweisen auch auf die rechtlichen Regelungen im Urheberrechtsgesetz. Dort heißt es im §59 (Werke an Öffentlichen Plätzen): (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Damit ist im Urheberrechtsgesetz klar geregelt: Innenansichten sind geschützt.

Hinsichtlich der Inventarien (z.B. Altargemälde) verweisen wir auf §60 des UrhG (Bildnisse): (1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.


Ich danke Ihnen für die Kontaktaufnahme. Beim vorliegende Bild handelt es sich um die Digitalisierung einer Reproduktion eines unzweifelhaft gemeinfreien Werkes und bedeutendem, erzgebirgischen Kulturgutes.
Da ich also für die Anfertigung des Bildes ihr Haus nicht betreten habe und wir auch anderweitig kein Vertragsverhältniss eingegangen sind, greifen ihre Erläuterung auf Basis des Hausrechtes aus meiner Sicht nicht. Ein Recht am Bild des eigenen Eigentums ist mir nicht bekannt.
Aus Ihren Erläuterungen geht leider nicht hervor, warum diese erste Reproduktion einer zweidimensionalen Vorlage, entgegen vorhandener Rechtsprechung [1],[2] einem Urheberrecht unterliegen soll.
Wenn Sie dazu nachvollziehbare Erläuterungen angeben könnten, bin ich gerne bereit eine Löschung in die Wege leiten. Ohne diese Argumente hat ein Löschantrag wohl ähnlich schlechte Karten, wie der erste (Commons:Deletion requests/File:Annaberger Bergaltar.jpg). Alternativ, bleibt Ihnen genauso die Möglichkeit eine Lösung selbst zu beantragen oder direkt der Weg über den Betreiber dieser Webseite, siehe Impressum.
Dass die hiesige Community sich sehr um die Einhaltung der geltenden Rechtssprechung engagiert, zeigt sich an der Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen wie dem Bundesarchiv und der Fotothek. Wenn es allerdings um die kommerzielle Ausschlachtung, Unzugänglichmachung und in Besitznahme von öffentlichen Kulturgut durch Institutionen geht, so halten es viele hier (wie ich) mit dem Motto: "Vertreibt die Händler aus dem Tempel". Ich freue mich troz dieser harten Worte auf ihre Antwort und hoffe den Dialog auf dieser Ebene weiterführen zu können. --Nairem (talk) 11:52, 10 September 2009 (UTC)[reply]
[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen
[2] http://archiv.twoday.net/stories/4850312/


Sehr geehrter Nairem, nun habe ich mich lange nicht gemeldet - sorry. Zunächst: wir haben nichts gegen die private Nutzung von Aufnahmen. Allerdings hört für mich der Spaß auf, wenn jemand mit den Bildern Geschäfte macht, ohne mal nachzufragen. Dabei geht es uns in erster Linie darum, dass bei Veröffentlichungen (z.B. irgendwelcher Bücher, Kalender etc.) mal jemand nachfragt. Das ist schon schlicht eine Frage des Anstands. Als Richtschnur orientieren wir uns an den Vorgaben der EKD: (Auszug) Stehen Kirchen als Werke der Baukunst unter freiem Himmel an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, ist alles das, was der Besucher von einem der Allgemeinheit frei zugänglichen Ort ohne besondere Hilfsmittel wahrnehmen kann, gemeinfrei (§ 59 UrhG). Das gilt vornehmlich für die Ansicht. Es dürfen hiervon z.B. Fotos gemacht werden. Was dagegen von der öffentlichen Straße aus nicht einsehbar ist, insbesondere Innenräume, unterfällt nicht der freien Wiedergabe. Aufnahmen in kirchlichen Innenräumen sind oftmals wegen der kunstvollen Altäre und sonstigen Kunstschätzen interessant. Hier ist die freie Wiedergabe ausgeschlossen.Wir verweisen auch auf die rechtlichen Regelungen im Urheberrechtsgesetz. Dort heißt es im §59 (Werke an Öffentlichen Plätzen): (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Damit ist im Urheberrechtsgesetz klar geregelt: Innenansichten sind geschützt.Hinsichtlich der Inventarien (z.B. Altargemälde) verweisen wir auf §60 des UrhG (Bildnisse): (1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig. ZITATENDE

Ich möchte Ihnen gern einen Kompromiss vorschlagen: Sie stellen das Bild in einer geringen Auflösung ein. Damit ist den Geschäftemachern, die das Internet zur Profitmehrung nutzen, ein Riegel vorgeschoben und alle anderen können sich daran erfreuen.

Freundlich grüßt aus Annaberg Martin Lange (Verw.ltr. Kirchgemeinde Annaberg-Buchholz)

PS: Da ich eher selten auf dieser Internetseite unterwegs bin, können Sie mich auch per Mail kontaktieren: Martin.Lange at evlks.de

File:Plauen-1650-Merian.jpg has been listed at Commons:Deletion requests so that the community can discuss whether it should be kept or not. We would appreciate it if you could go to voice your opinion about this at its entry.

If you created this file, please note that the fact that it has been proposed for deletion does not necessarily mean that we do not value your kind contribution. It simply means that one person believes that there is some specific problem with it, such as a copyright issue. Please see Commons:But it's my own work! for a guide on how to address these issues.

Please remember to respond to and – if appropriate – contradict the arguments supporting deletion. Arguments which focus on the nominator will not affect the result of the nomination. Thank you!

Spielertyp (talk) 23:45, 20 February 2013 (UTC)[reply]

File:Annaberger-Bergaltar2.jpg has been listed at Commons:Deletion requests so that the community can discuss whether it should be kept or not. We would appreciate it if you could go to voice your opinion about this at its entry.

If you created this file, please note that the fact that it has been proposed for deletion does not necessarily mean that we do not value your kind contribution. It simply means that one person believes that there is some specific problem with it, such as a copyright issue. Please see Commons:But it's my own work! for a guide on how to address these issues.

Please remember to respond to and – if appropriate – contradict the arguments supporting deletion. Arguments which focus on the nominator will not affect the result of the nomination. Thank you!

213.187.82.186 12:55, 7 November 2017 (UTC)[reply]