User:Thangmar

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The empires of the future will be those of knowledge - Winston Churchill

Urheberrecht für Innenaufnahmen[edit]

Innenaufnahmen sind nicht generell unzulässig!

Darf man Gebäude und öffentlich aufgestellte Kunstwerke fotographieren und auf einer Website veröffentlichen?

Nach § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG ist es zulässig,

  • 1. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder
  • 2. andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden,

zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden.

Fotos von (auch privaten) Gebäuden oder Gebäudeteilen dürfen daher immer veröffentlicht werden, soweit sie öffentlich zugänglich oder einsehbar sind, Fotos von Kunstwerken (Statuen, Reliefe, Wandmalereien) nur dann, wenn sie sich an einem öffentlichen Ort befinden.

  • Ein Museum gilt nicht als öffentlicher Ort.
  • Von solchen Kunstwerken angefertigte Fotos können auch kommerziell verwertet werden.
  • Die Abbildungen dürfen aber nicht verändert (beispielsweise stilisiert wiedergegeben) werden.

  • Die SUB Göttingen ist kein Museum, sondern eine öffentliche und jedermann zugängliche Bibliothek, also ein öffentlicher Ort nach § 54 I Nr. 1 UrhG. Es ist dort nicht verboten, Fotos zu machen. Personen sind nicht fotografiert worden. Weiter handelt es sich auch beim Bibliotheksgebäude selbst um ein "Werk der Baukunst" in sich selbst, da sie ein hervorragendes Beispiel moderner Architektur ist. Die dort abgebildeten Werke der bildenden Kunst nach Werkstücken fallen unter § 54 I Nr. 2 UrhG und dürfen fotografiert werden.

Beachte! Diese Seite hier stellt keine Rechtsberatung dar sondern beschränkt sich lediglich auf ein Zitat aus einem Gesetzbuch. Für eine Rechtsberatung sind ausschliesslich Rechtsanwälte und einige andere berechtigt.