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Thailand

Abschnitte 37 bis 39 des thailändischen Urheberrechtsgesetz von 2539 B.E. (1994 nach christl. Zeitrechnung) sagt aus, dass:
Abschnitt 37: Eine Zeichnung, ein Gemälde, ein Bauwerk, eine Grafur, ein Modell, eine Schnitzerei, eine Lithographie, eine Photografie, ein Film, eine Videoübertragung oder ein ähnliches künstlerisches Werk, ausgenommen Architekturwerke, welche öffentlich in einem öffentlichen Ort ausgestellt sind, sollen nicht als Urheberrechtsverletzung eines künstlerischen Werkes gehalten werden.
Abschnitt 38: Eine Zeichnung, ein Gemälde, ein Bauwerk, eine Grafur, ein Modell, eine Schnitzerei, eine Lithographie, eine Photografie, ein Film, eine Videoübertragung eines architektonischen Werkes sollen in einem architektonischen Werk nicht als Urheberrechtsverletzung angesehen werden.
Abschnitt 39: Eine Photographie, eine Videoaufnahme oder eine Filmübertragung, in dem ein künstlerisches Werk enthalten ist, sollen in einem künstlerischen Werk nicht als Urheberrechtsverletzung angesehen werden.
Unter Commons:Urheberrechtsregeln nach Gebiet/Thailand#Panoramafreiheit sind weitere Informationen zu dieser Thematik.

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