Category:Reichserbhof

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"Das Reichserbhofgesetz für das Dritte Reich wurde am 29. September 1933, zwei Tage vor dem ersten Reichserntedankfest, von der nationalsozialistischen Regierung erlassen. Es diente laut Hermann Göring dazu, die Höfe vor „Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang zu schützen“, und war zugleich Ausdruck der nationalsozialistischen Blut-und-Boden-Ideologie. (...) Ein Erbhof sollte laut dem Gesetz mindestens die Größe einer Ackernahrung besitzen und höchstens 125 Hektar groß sein. Der Erbhofeigentümer wurde per Gesetz als Bauer, alle anderen als Landwirte bezeichnet. Paragraph 13 besagte: „[…] Bauer kann nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist. Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat […]“ Als stammesgleiches Blut galten nach einem Kommentar von Wilhelm Saure jedoch Romanen oder Slawen. Während diese Bestimmung der Ausgrenzung „nicht-arischer“ Bevölkerungsgruppen diente, ermöglichten die Bestimmungen, dass der Hofbesitzer „bauernfähig“ und „ehrbar“ sein müsse, einem Inhaber bei Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung die Wirtschaftsfähigkeit abzusprechen und ein „Abmeierungsverfahren“ einzuleiten." [1]

Reichserbhof Runen-Symbol und Gußeisen-Schild. Ein Eisenrelief "Erbhof" erhielt jeder Erbhof, damit dies außen angeschlagen werden könne. Es war ca. 1kg schwer und maß 30x20cm. Media:https://commons.wikimedia.org/wiki/File:2022.06.04_Erbhof_Nazi_Symbol_Brokstreek_Ratte-Polle_.DSC06778.jpg

"Die Rune ōþalan bedeutet ‚Stammgut, Grundstück‘: Othala (ᛟ) ist die 24. und letzte Rune des älteren Futhark." [2]

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