File talk:Windbergbahn Wanderung 2009.JPG
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Anmerkung: Die Strecke ist nicht stillgelegt, sondern ausser Betrieb. Das ist ein entscheidender Unterschied. Tatsächlich ist (wie das kaum zu übersehende Verbotsschild auch sagt) das Betreten der Bahnanlagen VERBOTEN und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Falle einer Behinderung eines der in letzter Zeit wieder öfters verkehrenden Bauzüge wird sogar eine STRAFTAT (§316 StGB) daraus !!!
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