File talk:Mädchen verkauft Holzkohle.jpg

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Keine Frage, Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden und das ist auch richtig so! Die Einwilligung wurde jedoch mündlich erteilt! Beachtet bitte, daß die Einwilligung gemäß § 22 KUG im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Die für die Abbildung und Veröffentlichung erbetene Entlohnung hält das Mädchen auf dem Foto noch in ihren Händen. --Kolumbusjogger 16:59, 21 July 2006 (UTC)[reply]