File:T00 604 »Radfahrer absteigen«.jpg

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Deutsch: Im Zug der Landesstraße 296 vom Dänholm Richtung Stralsund vor der Ziegelgrabenbrücke, die Beschilderung dieses bis an diese Stelle benutzungspflichtigen gemeinsamen Fuß- und Radweges ist schon ein echter Klassiker. Der dafür Verantwortliche hält Fahrräder für Spielzeug und die Nutzer für unmündig. Die Verkehrsbelastung rechtfertigt eine Trennung nach Antriebsart nicht, eine besondere Gefährdungslage, die sie rechtfertigen könnte, besteht ebenfalls nicht und es gibt für das Fahrradverbot auch keine Alternativstrecke. Der Gehweg ist für die Ausweisung als gemeinsamer Fuß- und Zweirichtungsradweg selbstverständlich zu schmal, doch der in dieser Hinsicht schon seit Jahrzehnten bestehenden Rechtslage ist das nicht durch ein Schiebegebot zu lösen. Die Straßenverkehrsordnung enthält auch bis auf die Regelung, dass Fahrräder auf Gehwegen geschoben werden dürfen, auch nichts diesbezügliches, insbesondere kein Verbot der Nutzung des Eigenantriebes von betriebssicheren Fahrzeugen.

Die richtige und nicht verbietbare Reaktion auf eine solche Beschilderung ist auf der Brücke die gewöhnliche Fahrbahnbenutzung. Nur erfordert die eben Streckenkenntnis, da die letzten, ordnungsgemäß nutzbaren Spurwechselmöglichkeiten in beiden Richtungen lange vor der Sichtbarkeit dieser »Verkehrsregelung« liegen und ein dickes Fell, zumal die Mehrzahl der Rügener Kraftfahrer aus Gewohnheit sehr fordernd auftritt.

Nach dem Bau der Rügenbrücke rechts, die schließlich nur für den Kraftverkehr gebaut wurde, wäre die Sperrung des alten Rügendammes zumindest für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und zusätzlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h die korrekte Reaktion der Straßenverkehrsbehörde gewesen.
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Author Falk2

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current12:54, 13 July 2024Thumbnail for version as of 12:54, 13 July 20244,096 × 2,736 (402 KB)Falk2 (talk | contribs){{Information |Beschreibung=Im Zug der Landesstraße 296 vom Dänholm Richtung Stralsund vor der Ziegelgrabenbrücke, die Beschilderung dieses bis an diese Stelle benutzungspflichtigen gemeinsamen Fuß- und Radweges ist schon ein echter Klassiker. Der dafür Verantwortliche hält Fahrräder für Spielzeug und die Nutzer für unmündig. Die Verkehrsbelastung rechtfertigt eine Trennung nach Antriebsart nicht, eine besondere Gefährdungslage, die sie rechtfertigen könnte, besteht ebenfalls nicht und es gibt…

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