File:Praktische Korrespondenz des Kaufmanns 1914-186.jpg

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Deutsch: Buch: Praktische Korrespondenz des Kaufmanns. Ein Handbuch der gesamten deutschen Handelskorrespondenz für den Selbstunterricht. Verlag Reinhold Wichert, Berlin, 1914; mit verschiedenen Briefmustern
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Author Wilhelm Heinrich; Rudolf Bode


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TEXT


so kann auch der Inhaber eines Scheckkontos, das bei einer der genannten ausländischen Verwaltungen geführt wird, Überweisungen auf ein deutsches Postscheckkonto in Auftrag geben. Der Postgiroverkehr mit dem Auslande wird sich in folgender Weise abwickeln: 1. Zu den Überweisungsaufträgen nach dem Auslande benutzen die Kontoinhaber dieselben Formulare (Giropostkarten, überweisungs-, Scheckformulare) wie im inländischen Verkehr. Das Konto, auf dem der überwiesene Betrag gutgeschrieben werden soll, muß unter Angabe der Nummer und des ausländischen Amts, bei dem das Konto geführt wird, genau bezeichnet werden. Der Betrag der Überweisung kann vonr Auftraggeber in der Reichswährung oder — unter entsprechender Änderung des Vordrucks . . . Mk. . . Pf. — in der Währung des Bestimmungslandes angegeben werden. Im Verkehr mit der Schweiz dürfen die Abschnitte der Giropostkarten, der Überweisungsformulare und der Scheckformulare in Kartenform vom Auftraggeber zu Mitteilungen an den Empfänger benutzt werden, dagegen nicht im Verkehr mit Wien und Budapest. 2. Der Kurs, nach welchem die von einem inländischen Kontoinhaber nach Wien, Budapest oder nach der Schweiz in Auftrag gegebenen Überweisungen aus der Reichswährung in die fremde Währung umzurechnen sind, wird vom Reichspostamt unter Anlehnung an die Notierungen der Börse für die in Betracht kommenden fremden Werte so festgesetzt werden, daß er tunlichst für einige Zeit unverändert bleiben kann. DiePostscheckämter werden den Kontoinhabern auf Anfrage den Umrechnungskurs Mitteilen; der Kurs, zu dem eine Überweisung ausgesührt worden ist, wird auf dem für den Auftraggeber bestimmten Lastschriftzettel vom Postscheckamt vermerkt. 3. Für die Überweisungen nach dem Auslände wird von dem Kontoinhaber, der den Auftrag erteilt hat, eine Gebühr von vom Tausend des überwiesenen Betrages (der Reichswährung) erhoben; die Gebühr für jede Überweisung wird auf volle 5 Pf. aufgerundet und beträgt mindestens 20 Pf. Für die Überweisungen vom Auslande werden keine besonderen Gebühren erhoben. Die Überweisungen nach und von dem Auslande werden den Buchungen zugezahlt, für die nach § 9, Ziffer 4 der P.-Sch.-O. bei mehr als 600 Buchungen die Zuschlaggebühr von 7 Pf. berechnet wird. 4. Die vom K. K. Postsparkafsenamt in Wien, der Königlich Ungarischen Postsparkaffe in Budapest und der Schweizerischen

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