File:Praktische Korrespondenz des Kaufmanns 1914-037.jpg

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Deutsch: Buch: Praktische Korrespondenz des Kaufmanns. Ein Handbuch der gesamten deutschen Handelskorrespondenz für den Selbstunterricht. Verlag Reinhold Wichert, Berlin, 1914; mit verschiedenen Briefmustern
Date
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Author Wilhelm Heinrich; Rudolf Bode


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TEXT


Ich brauche Wohl nicht zu versichern, daß Ihre geschätzte Auskunft von mir diskret behandelt werden wird.
Indem ich Ihnen im voraus meinen besten Dank sage, bin ich mit
Hochachtung und Ergebenheit
Artur Kronsheim.


---
20. Gesellschaftsvertrag bei Errichtung einer Ziegelei.
Zwischen den Unterzeichneten
1. dem Kaufmann August Sorge in Bergheim,
2. dem Steinhändler Franz Dahsel in Krossen,
3. dem Kaufmann Georg Busch in Luckau wird der folgende Gesellschaftsvertrag geschlossen.
§ 1. Unter der Firma „Sorge, Dahsel & Co.“ errichten wir eine offene Handelsgesellschaft zum Zweck des Betriebes einer Ziegelei. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Krossen. Sie ist auf zehn Jahre unkündbar; nach diesem Zeitraum ist jeder Gesellschafter zur Kündigung für den Schluß des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten befugt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom 15. Juni bis 31. Dezember 19 ..
§ 2. Jeder der Gesellschafter hat eine Einlage von zwanzigtausend Mark in die Gesellschaft einzubringen. Die Gesellschafter August Sorge und Georg Busch zahlen von dieser Einlage am heutigen Tage je fünftausend Mark, den Rest von je fünfzehntausend Mark je nach Bedarf zu gleichen Teilen bar.
Der Gesellschafter Franz Dahsel bringt aus seine Einlage das von ihm bisher unter der Firma Franz Dahsel in Krossen betriebene Steingeschäft mit sämtlichen Aktiven und Passiven, sowie mit dem Geschäftsinventar ein. Der Wert dieses Eingebrachten wird auf fünfzehntausend Mark berechnet; den Restbetrag von fünftausend Mark leistet Herr Dahsel je nach Bedarf in bar.
§ 3. Zur Geschäftsführung ist jeder der Gesellschafter einzeln berechtigt und verpflichtet, in gleicher Weise zur Vertretung der Gesellschaft. Bei Abschließung von Geschäften über Werte von mehr als dreitausend Mark soll jedoch der abschließende Gesellschafter erst die Einwilligung der beiden anderen Gesellschafter einholen, es sei denn Gefahr im Verzuge. Ist ein Gesellschafter an der Erteilung der Einwilligung verhindert, so entscheiden die beiden anderen Gesellschafter.
§ 4. Für die Verteilung von Gewinn und Verlust, sowie für die Entnahme von Geld für Rechnung eines Gesellschafters aus der Gesellschaftskasse kommen die gesetzlichen Bestimmungen mit der Einschränkung zur Anwendung, daß in den fünf Ge-

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