File:Praktische Korrespondenz des Kaufmanns 1914-028.jpg

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Deutsch: Buch: Praktische Korrespondenz des Kaufmanns. Ein Handbuch der gesamten deutschen Handelskorrespondenz für den Selbstunterricht. Verlag Reinhold Wichert, Berlin, 1914; mit verschiedenen Briefmustern
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Author Wilhelm Heinrich; Rudolf Bode


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TEXT


Es können mittels Nachnahme in dem gesamten Bereiche der Briefpost, also sowohl auf Briefe wie auch auf Postkarten, Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapiere Geldbeträge erhoben werden, wobei wohl zu beachten ist, daß dies nach außerdeutschen Ländern nur auf Einschreibsendungen zulässig ist. Dem Absender wird über den Betrag der Nachnahmesendung eine Bescheinigung erteilt.
Die Adresse einer Nachnahmesendung muß oben einen darauf bezüglichen Vermerk haben, z. B.
Nachnahme von 10 Mark 40 Pf.
Absender: R. Wichert in Berlin SW. 61.
Darunter folgt dann die Adresse. Bei Sendungen nach dem Auslande muß zwischen beiden noch der Vermerk: „Einschreiben!“ angebracht sein.
Auf die Einzelheiten der Nachnahmesendungen können wir nicht weiter eingehen, da der zulässige Höchstbetrag der Nachnahme je nach den betreffenden Ländern verschieden ist. In Deutschland dürfen bis 800 Mk. erhoben werden, in Österreich-Ungarn 1000 Kronen, in Dänemark 720 Kronen, in Norwegen 720 Kronen usw. usw. Es sind auch die Gebühren sowie Einzelheiten sehr verschieden, worüber man sich indes bei den Postämtern befragen kann. Innerhalb des Deutschen Reiches kann der Adressat eine Einlösungsfrist von sieben Tagen beanspruchen. Wird die Nachnahme bei der Vorzeigung nicht eingelöst und die genannte Zahlungsfrist auch nicht beansprucht, so geht die Sendung sofort an den Auftraggeber zurück. Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „Postlagernd!“ werden von der Post ebenfalls sieben Tage zur Verfügung des Empfängers gehalten. Bei Nachnahmesendungen, welche von dem Absender auf der Adresse mit dem Vermerk „Sofort zurück!“ oder einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist zur Einlösung ausgeschlossen. Eingelöste Nachnahmebeträge werden dem Absender von der Bestimmungspostanstalt durch Postanweisung zugesandt.
Über Postanweisung, Postscheck usw. werden wir im praktischen Teile unseres Buches Aufschluß geben.


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Jeder Benutzer unsers Werkes beherzige den alten Spruch:
Ohn' Fleiß kein Preis!
und blättere nicht nur flüchtig in dem Buche, sondern studiere es! Der Preis wird bei solchem Fleiß nicht ausbleiben!

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