File:Der Haussekretär Hrsg Carl Otto Berlin ca 1900 Seite 449.jpg

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Der Haussekretär  Template:Der Haussekretär
Author
Carl Otto
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Title
Der Haussekretär
Subtitle Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern.
Printer
Verlagsdruckerei "Merkur"
Description
Deutsch: Carl Otto (Hrsg.): Der Haussekretär. Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern. Verlagsdruckerei „Merkur“ Berlin, Berlin ca. 1910, 672 Seiten

Vollständiger Titel des Buches: Der Haussekretär. Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern zum praktischen Gebrauch und zur formvollendeten Anfertigung von Briefen in allen nur denkbaren Familienangelegenheiten, im Freundschafts-, Gesellschafts- und Liebesleben, von Glückwünschen, Einladungen, Eingaben an Fürsten, an Regierungs-, Polizei-, Schul-, Gewerbe-, Steuer- und Kommunalbehörden, Klagen und Schriftsätzen in Kriminal-, Steuer- , Privat-, Konkurs- und allen anderen Rechtssachen, von Testamenten, Kontrakten, Leih-, Kauf-, und Verkaufsverträgen, von Schriftsätzen in Militär-, Berufts-, Gewerbe- und Geldsachen, von Vorlagen zu Geschäftsbriefen aller Art, nebst angefügter Anleitungen zum Rechnen mit ganzen, Bruch-, und Dezimal-Zahlen, einem ausführlichen Ratgeber im Zins-, Wechsel-, und Scheckwesen, vielen Mustern zu Karten, Kartenbriefen, Postkarten, Telegrammen, Inseraten, zu Schriftstücken in den häufigsten Vereinsangelegenheiten, sowie einem Wörterbuch der Neuen Deutschen Rechtschreibung und einem Verzeichnis der gebräuchlisten Fremdwörter. Gesammelt und herausgegeben von Dr. Carl Otto unter Mitwirkung namhafter Schriftsteller, Juristen, Handelslehrer u. Gewerbetreibenden. Verlagsdruckerei "Merkur" Berlin SO. 16.; (Erscheinungsjahr WAHRSCHEINLICH um 1910: Indiz: auf S. 390 werden Zahlen der Volkszählung von 1905 erwähnt und Bevölkerungszahlen von Berlin 1908; die nächste Volkszählung war 1910; auf Seite 68 gibt es eine Liste von Europas Staatsoberhäuptern, was einem Spezialisten auch eine zeitliche Einordnung des Erscheinungsjahres ermöglichen könnte)

Es handelt sich um ein großes Handbuch für Musterbriefe und ein Nachschlagewerkt um 1900. Sehr amüsant, gestelztes Beamtendeutsch um 1900. Unter anderem Musterbriefe für Glückwünsche an den Thronfolger, Musterbriefe für Liebesbriefe, Beileidsbekundungen, Schriftstücke an und von Fürsten, sowie einem Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und ein kurzes Fremdwörterbuch. Druck von Hallberg und Büchting, Leipzig. Altdeutsche Schrift. Hardcover. Blindprägung. Es gibt auch spätere Drucke von 1913 und 1920 aus dem Verlag W. Herlet.
Language German
Publication date circa 1900
publication_date QS:P577,+1900-00-00T00:00:00Z/9,P1480,Q5727902
Place of publication Berlin


TEXT:


(Verkehr mit Behörden und Gericht in gewerblichen Angelegenheiten.)
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An

den Schlossermeister Herrn Gustav Wiebe in Detmold. vier Wochen als ausgelöst gilt, ersuche ich Sie, meinen Sohn gefälligst rechtzeitig zu entlassen, falls eine frühere Entlassung nicht möglich ist. Detmold, den . . April 19 . . Benedikt Schweizer, Werkführer. Berkehr mit Behörden und Gericht in gewerblichen Angelegenheiten. Jugendliche Arbeiter. Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. I. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden (8 135 Abs. 1). II. Kinder über 13 Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind (8 135 Abs. 1). III. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutscher: Arbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen ist (HF 107, 108).. (Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruaten 88 111 und 112 Gew.O.) IV. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftlich Anzeige machen (8 138 Abs. 3). In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinoen soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Änderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden (H 138 Abs. 2). V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Beginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein (§138 Abs. 3). VI. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden (8 135 Abs. 2 und 3). Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Fahren dürfen nicht vor 5Vs Uhr morgens beginnen und nicht über 8^/z Uhr abends dauern (8 139 Abs. 1). Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies an Sonnabenden sowie an Vorabenden der Festtage nach 5i/z Uhr nachmittags nicht beschäftigt werden (8 137 Abs. 1). VII. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt weroen, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß mindestens mittags eine einstündige, sowie vor- und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden (8 136 Ws. 1). VIII. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur oann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht tunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können (8 136 Abs. 2). IX. An Sonn- und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunion-Unterrrcht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden (z 136 Ws. 3). In jedem Arbeitsraume, in dem Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen.

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